AGBs

1.   Allgemeine Geschäftsbedingungen der Provatrix GmbH

1. Vertragsgegenstand

(1) Verwenderin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist die Provatrix GmbH, eingetragen im Firmenbuch am Landesgericht Linz, FN 656596 h, Lindengasse 8, 4040 Linz, („Provatrix“).

(2) Gegenstand dieser AGB ist die Bereitstellung einer webbasierten Softwarelösung zur strategischen Unternehmensplanung bzw. Projektmanagement im Rahmen eines Cloud-Services („vertragsgegenständliche Software“ oder „Softwarelösung“) durch Provatrix an den Kunden („Kunde), die Zurverfügungstellung von Supportleistungen sowie die Durchführung von Seminaren und Schulungen.

(3) Diese AGB werden in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung durch Bezugnahme im Angebot von Provatrix Vertragsbestandteil. Angebot, diese AGB und alle weiteren in Bezug genommenen Dokumente bilden das Vertragsverhältnis zwischen Provatrix und dem Kunden ab („Vertrag“). Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Kunden zustande. Diese AGB gelten auch für zukünftige Aufträge oder Angebote, auch wenn diese nicht mehr explizit auf die AGBs Bezug nehmen. Spezielle Regelungen im Angebot haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Dieser Vertrag regelt den Vertragsinhalt abschließend, unter Ausschluss anderer vertraglicher Bestimmungen, wie etwa mündliche Vereinbarungen oder AGB bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden. Provatrix widerspricht solchen Vertragsbedingungen des Kunden ausdrücklich.

2. Leistungsumfang

(1) Das Angebot legt den von Provatrix zu erbringenden Leistungsumfang der Services unter Verweis auf die darin enthaltene Leistungsbeschreibung fest, die von Provatrix zur Verfügung gestellt wird. Provatrix kann die Leistungsbeschreibung sowie die Art der Leistungserbringung einseitig im Zuge von Aktualisierungen der Services ändern, vorausgesetzt, dies führt nicht zu einem Verlust wesentlicher, bei Vertragsschluss bestehender Funktionalität. Kunden haben kein Recht auf den Fortbestand einzelner Funktionen oder Eigenschaften, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Einzelheiten, wie voraussichtliches Bereitstellungsdatum, Entgelt, Laufzeit, Kapazitäten und Nutzerzahlen sind im Angebot angegeben. Das in einem Angebot angegebene voraussichtliche Bereitstellungsdatum stellt keinen Fixtermin für die Bereitstellung der Services dar.

Provatrix wird den Kunden ggfs. über Änderungen des voraussichtlichen Bereitstellungstermins informieren.

(3) Der Kunde kann die Services gemäß den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten technischen Spezifikationen und bis zum Umfang der im Angebot festgelegten Kapazitäten und Anzahl der Nutzer für seine internen Geschäftszwecke nutzen.

(4) Provatrix ist bei der Auswahl der Komponenten (z.B. Hardware oder Software) der bereitzustellenden Services frei. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden schuldet Provatrix nicht.

(5) Provatrix wird den Kunden über Störungen der Services über die im Angebot vereinbarte E-Mail-Adresse unverzüglich informieren.

3. Nutzungsrechte

(1) Provatrix räumt dem Kunden ein ausschließliches, einfaches, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes, geographisch jedoch unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht für die Services, beschränkt auf die vereinbarte Anzahl an Usern, ein. Weitere darüberhinausgehende Rechte der Softwarelösung werden durch diesen Vertrag nicht eingeräumt (wie insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, Analyse und Dekompilierung).

(2) Der Kunde verpflichtet sich, auf den zur Verfügung gestellten Services keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

Im Falle der schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter, wird er Provatrix von Ansprüchen Dritter freistellen. Der Kunde verpflichtet sich, die von Provatrix zur Verfügung gestellten Services oder Teile davon nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme zu überlasten. Der Kunde achtet ferner darauf, dass von ihm installierte Inhalte den Betrieb der von Provatrix zur Verfügung gestellten Services die Sicherheit oder Integrität desselben nicht stören und/oder gefährden.

(3) Der Kunde wird für den Zugriff auf die Services ausschließlich Endgeräte verwenden, die nach den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards ausgestattet und vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Leistungen von Provatrix entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards in seiner lokalen IT-Infrastruktur einzuhalten, wie z. B. die Verwendung von regelmäßig aktualisierten Anti-Viren-Programmen, eine Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten, die regelmäßige Datensicherung sowie die regelmäßige Änderung von Passwörtern und eine übliche Zugangskontrolle.

(4) Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, ist Provatrix berechtigt, Services ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren, z.B. um etwaige Gefahren oder Sicherheitsrisiken abzuwenden. Provatrix wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. Provatrix wird die Sperrung unverzüglich aufheben, sobald keine weitere Pflichtverletzung mehr besteht oder drohende Gefahren abgewendet sind. Provatrix behält sich alle weitergehenden Rechte vor.

4. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten kostenlos und zeitgerecht zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen und über die Nutzungsdauer aufrecht zu erhalten, Systemzugänge einzuräumen, regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen und die Folgen einer Störung der Leistungen so gering wie möglich zu halten. Der Kunde wird Provatrix über eine Störung der Leistungen unverzüglich informieren.

(2) Provatrix hat Verzögerungen in der Leistungserbringung nicht zu vertreten, die darauf beruhen, dass der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter erforderliche Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen nicht, verspätet, unvollständig oder mangelhaft erbringt. Während solcher Verzögerungen ist Provatrix von der Leistungserbringung befreit.

(3) Etwaigen Mehraufwand von Provatrix, der dadurch entsteht, dass der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mitwirkungspflichten unterlässt oder verspätet oder unvollständig erbringt, kann Provatrix dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte von Provatrix bleiben vorbehalten.

(4) Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern verwendeten Benutzerkonten sowie deren Identifikations- und Authentifikationsmerkmale geheim halten, vor unberechtigten Dritten schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Der Kunde haftet für die missbräuchliche oder unberechtigte Nutzung der Identifikations- und Authentifikationsmerkmale, sofern ihm die missbräuchliche oder unberechtigte Nutzung zuzurechnen ist. Zudem muss der Kunde unmittelbar und unverzüglich nach Kenntnis einer missbräuchlichen oder unberechtigten Nutzung Provatrix informieren.

(5) Die vertragsgegenständliche Software darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht von den Vertragsparteien ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde.

(6) Der Kunde hat bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software alle anwendbaren Gesetze zu beachten. Dem Kunden ist es untersagt, Inhalte oder Daten, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Rechte Dritter verletzen, zu übertragen. Im Fall eines Verstoßes ist der Kunde für die von ihm übertragenen Inhalte oder Daten selbst verantwortlich und hat Provatrix von jeder Haftung und jeglichen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens freizustellen. Bei Inkenntnissetzung von Provatrix über rechtswidrige Tätigkeit des Kunden hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Software, bleibt das Recht von Provatrix auf Sperrung oder Löschung gemäß § 16 E-Commerce-Gesetz zwecks Ausschlusses der Verantwortlichkeit unbenommen.

6. Kosten 

(1) Das Entgelt für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwarelösung und der dazugehörigen Beratungsleistungen, Schulungen etc. richtet sich nach dem vom Kunden im Angebot gewählten und von Provatrix in der Angebotsbestätigung bestätigten Produkten. Provatrix berechnet dem Kunden das Entgelt (z.B. Setup, eintägiges Seminar, Plattform-Einschulung, initiale Gebühr für Softwaremodule, zusätzliche Beratungs- und Schulungsleistungen, individuelle Programmierleistungen), sofern nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus, wobei die Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und Zahlungen vom Kunden ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zu leisten sind.

(2) Wenn der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) Österreich auf der Basis des Quartals der Bereitstellung des Services durch Provatrix steigt, kann Provatrix das Entgelt basierend auf der Indexveränderung erhöhen. Diese Erhöhung tritt, sofern nichts anderes im Angebot vereinbart ist, zu Beginn des auf die Indexänderung folgenden Vertragsjahres in Kraft. Steigt der Index erneut, ist diese Regelung entsprechend anwendbar. Wenn der Index durch einen anderen Verbraucherpreisindex ersetzt wird, gilt der dann aktuelle Index für jede zukünftige Preiserhöhung. Das Recht von Provatrix, das Entgelt bei Leistungserweiterungen zu erhöhen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Sollten sich die Kosten des von Provatrix eingesetzten Infrastrukturdienstleisters nach Vertragsschluss ändern, behält sich Provatrix das Recht vor, das Entgelt entsprechend anzupassen, unabhängig von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes.

7.  Datenschutz, Datensicherheit und Datenverarbeitung

(1) Datenschutz ist für Provatrix ein wichtiges und zentrales Anliegen. Provatrix hält sich daher an die gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und des österreichischen Datenschutzgesetzes („DSG“).

(2) Zur Optimierung der vertragsgegenständlichen Software ist Provatrix berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten, Inhalte oder dem Datenformat vorzunehmen. Im Übrigen gilt die von Provatrix zur Verfügung gestellte Auftragsdatenvereinbarung (AVV) nach Art 28 DSGVO.

(3) Der Zugang über das Internet zur vertragsgegenständlichen Software erfolgt über eine gesicherte Internetverbindung (SSL-Verschlüsselung) mittels der übermittelten Zugangsdaten.

(4) Provatrix verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten des Kunden zu treffen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung nach § 54 DSG und Art 32 DSGVO genügen.

8.  Support

(1) Ein Supportfall bzw. eine Störung liegt vor, wenn die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen nicht erfüllt werden.  

(2) Supportanfragen sind kostenlos und schriftlich per E-Mail an den Kundensupport zu richten.  

(3) Kosten für Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, wie die Nichterfüllung der Hard- und Softwarevoraussetzungen, Störungen die auf die Netzwerkinfrastruktur in der Kundenumgebung zurückzuführen sind oder auf einer unsachgemäßen Bedienung beruhen, werden von Provatrix nach tatsächlichem Aufwand laut Angebot verrechnet.  

9. Seminare und Schulungen

(1) Das Angebot von Provatrix umfasst neben der vertragsgegenständlichen Software unter anderem auch ein meist eintägiges Hoshin-Kanri Seminar, eine Begleitung in Form einer Plattform-Einschulung sowie weitere Schulungsleistungen, welche mit dem Kunden vereinbart werden.

(2) Provatrix schuldet bei Vereinbarung eines Seminars bzw. Schulung die Abhaltung des Seminars bzw. Schulung im angebotenen und ausgewiesenen Umfang. Provatrix schuldet dabei die gebotene Sorgfalt, jedoch keinen konkreten Erfolg, insbesondere nicht dahingehend, dass das vermittelte Know-How von den TeilnehmerInnen umgesetzt wird bzw. den Erwartungen der TeilnehmerInnen entspricht.

(3) Bei Vereinbarung eines Seminars bzw. Schulung mit dem Kunden behält sich Provatrix das Recht vor, einzelne Veranstaltungen zu verschieben, wenn organisatorische oder technische Gründe vorliegen, die Provatrix nicht selbst zu vertreten hat (z.B. Erkrankung eines Trainers etc.). Im Falle einer Verschiebung wird dem Kunden ehestmöglich ein Ersatztermin angeboten.

(4) Wird ein Seminar bzw. Schulung 30 Tage vor Beginn storniert, verrechnet Provatrix keine Stornogebühren. Erfolgt die Stornierung 14 Tage vor Beginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Kosten des Seminars bzw. der Schulung verrechnet. Für Stornierungen zu einem späteren Zeitpunkt sind 100 % der Kosten des Seminars bzw. der Schulung vom Kunden zu leisten.

(5) Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare persönliche Recht, die im Rahmen des Seminars bzw. Schulung überlassenen Inhalte für eigene Zwecke zu nutzen. Eine kommerzielle Nutzung ist untersagt.

10. Gewährleistung und Haftung

(1) Provatrix gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung angeführten Funktionen enthält und den vertraglich vereinbarten Bedingungen entspricht – nicht jedoch für Abweichungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die Provatrix nicht zuzurechnen sind.

(2) Provatrix haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Verlust von Aufträgen, Datenverlust oder sonstige indirekte und/oder Folgeschäden sowie Mangelfolgeschäden ist ausge-schlossen.

(3) Die hier vereinbarte Haftung gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Provatrix soweit diese gegenüber dem Kunden selbständig haften.

11. Vertraulichkeit

(1) Provatrix und der Kunde („die Parteien“) verpflichten sich wechselseitig, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei, die ihnen auf Grund des Angebots bekannt werden (im Folgenden kurz als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), geheim zu halten und nur für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt jedoch für solche Informationen, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie: (a) ihr vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei ohne eine Pflicht zur Geheimhaltung bekannt waren; oder (b) ihr nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten zugänglich gemacht werden; oder (c) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei der Öffentlichkeit ohne Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung bekannt sind oder nachträglich bekannt werden.

(2)            Die jeweils empfangende Partei ist im Ausnahmefall berechtigt, die ihr von der jeweils offenbarenden Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen an folgende Personen im erforderlichen Umfang weiterzugeben bzw. im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen: (a) an die von der empfangenden Partei zur Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder der mit der empfangenden Partei verbundenen Unternehmen und (b) an die von der empfangenden Partei beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ferner ist Provatrix berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden im erforderlichen Umfang auch an MitarbeiterInnen von Unternehmen weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen, die Provatrix gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages als Subunternehmer einsetzt.

(3) Soweit die empfangende Partei berechtigt ist, vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei an Dritte weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen, steht dieses Recht unter der Bedingung, dass die empfangende Partei den Dritten zuvor über den vertraulichen Charakter der betreffenden Information belehrt und zur vertraulichen Behandlung in einer den vorliegenden Geheimhaltungsregelungen angemessen entsprechenden Art und Weise schriftlich verpflichtet hat, sofern nicht bereits eine solche schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung des Dritten auf Grund anderer Rechts- oder Vertragsgrundlage besteht.

(4) Soweit einzelvertraglich oder gesetzlich keine längere Geheimhaltungspflicht gilt, sind vertrauliche Informationen, der jeweils offenbarenden Partei von der jeweils empfangenden Partei für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieses Vertrages geheim zu halten.

12. Höhere Gewalt

(1) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat Provatrix nicht zu vertreten. Provatrix ist aufgrund höherer Gewalt berechtigt, die Erbringung der von der höheren Gewalt betroffen Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.

(2) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerste, in vernünftiger Weise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (subjektive Voraussetzung). Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Unwetter, Brand, Hochwasser, terroristische Angriffe, Sabotage, Atom- und Reaktorunfälle, Pandemien oder großflächiger Ausfall von Strom- oder Kommunikationsnetzten / des Internets.

(3) Soweit ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert und die Parteien keine Möglichkeit finden, die betroffenen Leistungen zu ersetzen, kann jede der Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

(1)  Jedwede Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur nach Rücksprache und vorheriger schriftlicher Zustimmung von Provatrix zulässig.

13.  Nebenabreden und Vorrang Angebot

(1) Der vorliegende Vertrag samt allen Beilagen stellt das gesamte Übereinkommen der Parteien dar. Mündliche, konkludente oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und den AGB hat das Angebot Vorrang.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Regelungen zur Weiterverweisung auf eine andere Rechtsordnung und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Linz.

15. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder seiner Beilagen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon im Zweifel unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Gewollten der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen einer Lücke.

Linz, Juli 2025